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Alleinvertreter

Die Europäische Union: no data – no market!

Seit Inkrafttreten der REACH-Verordnung im Jahr 2007 müssen alle Stoffe, Stoffe in Gemischen oder aus Erzeugnissen beabsichtigt freigesetzte Stoffe für den Vertrieb und die Verwendung im europäischen Markt registriert werden, ihre Lieferkette nachvollziehbar sein.

Hersteller von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die ihren Firmensitz außerhalb der EU haben und ihre Produkte in die EU importieren möchten, können selbst keine Registrierung vornehmen.
Sie müssen nach Artikel 8 der REACH-Verordnung einen Alleinvertreter (Only Representative – OR) benennen, der für sie alle Verpflichtungen der Registrierung sowie als Importeur übernimmt.

Als Only Representative kann jede natürliche oder juristische Person mit Firmensitz innerhalb der EU fungieren, sofern die notwendigen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

Die REACHECK OR Service UG (haftungsbeschränkt) unterstützt Sie hier gerne und umfassend.

Art. 8 der EU Verordnung 1907/2006 (Quelle: www.eur-lex.europa.eu)
Artikel 8
Alleinvertreter eines nicht in der Gemeinschaft ansässigen Herstellers

1. Eine natürliche oder juristische Person mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen herstellt, ein Gemisch formuliert oder ein Erzeugnis herstellt, das in die Gemeinschaft eingeführt wird, kann in gegenseitigem Einverständnis eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft bestellen, die als ihr alleiniger Vertreter die Verpflichtungen für Importeure nach diesem Titel erfüllt.

2. Der Vertreter hat auch alle anderen Verpflichtungen für Importeure im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesem Zweck muss er über ausreichende Erfahrung im praktischen Umgang mit Stoffen und über Informationen über diese verfügen verfügen und unbeschadet des Artikels 36 Informationen über die eingeführten Mengen und belieferten Kunden sowie Informationen über die Übermittlung der jüngsten Fassung des in Artikel 31 genannten Sicherheitsdatenblattes bereithalten und aktualisieren.

3. Wird gemäß den Absätzen 1 und 2 ein Vertreter bestellt, so setzt der nicht in der Gemeinschaft ansässige Hersteller den Importeur/die Importeure derselben Lieferkette davon in Kenntnis. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten diese Importeure als nachgeschaltete Anwender.

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Ottostraße 1
63741 Aschaffenburg
Deutschland

Tel:+49 (0) 6021 15086-0
Fax:+49 (0) 6021 15086-77
E-Mail: service@reacheck-or.eu

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